Sozialgerichts Regensburg, 12.06.2015, Az. S 2 R 8031/15 ER
Orientierungssätze von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung darf sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht damit begnügen, allgemein gehalten schriftliche Zeugenaussagen gegenüber dem Hauptzollamt (HZA) aus einem Ermittlungsverfahren zu verwenden, um das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und somit Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung zu begründen.
Alleine der Umstand, dass kein Statusanfrageverfahren durchgeführt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass keine unverschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gegeben ist, mithin nicht die Erhebung von Säumniszuschlägen.