SG Regensburg, Urteil vom 05.10.2017, Az. S 5 KR 130/16
Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.10.2017 (Az. S 5 KR 130/16)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben - abgesehen von den in § 44 Abs. 2 SGB V genannten Personengruppen - Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Abs. S. 1 Nr. 2 SGB V)
Für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach 46 Abs. S. 1 Nr. 2 SGB V kommt es auf den Tag der Befunderhebung durch einen Arzt an, nicht auf die formelle Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend ist die verspätete Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) für für das Entstehen des Krankengeldanspruchs irrelvant, solange die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig erfolgt ist.
Allerdings kann es, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommen.