SG Regensburg, Beschluss vom 01.03.2010, Az. S 8 AS 101/10 ER
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 01.03.2010 (Az. S 8 AS 101/10 ER)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:
Erhält ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für die Kosten der Unterkunft, können vom Grundsicherungsträger auch Stromschulden zur Abwendung einer Stromsperre als Darlehen gem. § 22 V SGB II übernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger durch die Stromsperre nicht nur vom allgemeinen Haushaltsstrom, sondern auch vom Heizungsstrom ausgeschlossen würde.
Die Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung gem. § 86 II 2 SGG ergibt sich aus der drohenden und vom Energieversorger mehrfach angekündigten Stromabschaltung, da die Stromsbschaltung dem Eintritt von Wohnungslosigkeit gleichzusetzen ist.