
Pflegegrad 2 für ein Kleinkind mit Trisomie 21
Wenn Eltern für ihr schwer beeinträchtigtes Kind Pflegeleistungen beantragen, erwartet man Mitgefühl und Unterstützung – doch in der Realität gibt es oft nur Ablehnung und bürokratische Blockade. So auch in einem aktuellen Fall, den wir für eine Familie vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. 12 P 41/24) geführt haben: Ihr zweijähriger Sohn, der mit Trisomie 21 lebt und in vielen Lebensbereichen intensive Hilfe benötigt, erhielt trotz offenkundiger Einschränkungen zunächst keinen Pflegegrad. Weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren erkannte die Pflegekasse einen relevanten Pflegebedarf an.
Erst durch ein unabhängiges pflegefachliches Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren wurde die tatsächliche Pflegebedürftigkeit umfassend festgestellt – mit dem Ergebnis: Pflegegrad 2, rückwirkend ab dem 6. September 2024.
Dieser Fall zeigt nicht nur, wie wichtig juristische Unterstützung und sachkundige Begutachtung sind – sondern auch, wie problematisch die Feststellung von Pflegegraden bei Kleinkindern ist. Denn der Pflegebedarf wird oft mit „altersentsprechender Entwicklung“ verglichen – doch gerade bei Kindern mit Behinderung greift dieser Maßstab viel zu kurz. Der besondere Unterstützungsbedarf wird von den Pflegekassen allzu oft übersehen oder verkannt.
Wenn Sie selbst Schwierigkeiten bei der Pflegegradfeststellung haben – ob für Ihr Kind, Ihre Angehörigen oder sich selbst – zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Die Rechtsanwaltskanzlei Klose steht Ihnen mit Erfahrung, Engagement und Wissen zur Seite.