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Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Staatsanwaltschaft Landshut stelle Ermittlungsverfahren wegen BAföG-Betrugs ein

Ermittlungsverfahren wegen angeblichen BAföG-Betrugs eingestellt – Staatsanwaltschaft folgt Verteidigung

Unsere Kanzlei hat in einem aktuellen Strafverfahren erreicht, dass ein gegen unsere Mandantin geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft sah nach Prüfung unserer Einlassung keinen hinreichenden Tatverdacht. Die Mandantin wurde im Ermittlungsverfahren verteidigt von Rechtanwalt Mathias Klose, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Worum ging es?

Der Vorwurf betraf einen angeblich unrechtmäßigen Bezug von BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt 5.370,00 € in zwei Bewilligungszeiträumen. Im Raum stand der Verdacht, unsere Mandantin habe bei ihren BAföG-Anträgen Vermögen verschwiegen. Eine klassische Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozialrecht. 

Besonderheit des Falls: Es ging nicht um tatsächlich noch vorhandenes Kontoguthaben oder sonstiges greifbares Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Streitpunkt war vielmehr eine fiktive Vermögensanrechnung wegen angeblich rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen an die Eltern. Hintergrund waren Überweisungen der Mandantin an ihre Eltern. Nach Auffassung der Behörde sollten diese Zahlungen als rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebung behandelt werden. Dann wäre das Geld BAföG-rechtlich weiterhin als Vermögen zu berücksichtigen gewesen.

 

Unsere Verteidigung

Wir haben für unsere Mandantin gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass die Zahlungen an die Eltern keine unentgeltlichen Vermögensübertragungen, sondern die Rückzahlung zuvor verauslagter Beträge waren. Die Mandantin hatte nachvollziehbar erklärt, dass ihre Eltern zuvor verschiedene Ausgaben für sie übernommen hatten, unter anderem für: Führerscheinkosten, Reise- und Fahrtkosten, technische Anschaffungen, sonstige private Ausgaben. Nach Auszahlung eines Bausparguthabens wurden diese vorfinanzierten Beträge sodann an die Eltern zurückgezahlt. Dafür lagen zahlreiche Unterlagen und Belege vor, die den Lebenssachverhalt stützten.

 

Entscheidend war aus unserer Sicht: Eine Rückzahlung auf tatsächlich vorfinanzierte Aufwendungen ist keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Auch im Familienkreis können mündliche Darlehens- oder Rückzahlungsabreden wirksam sein. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags genügt nicht, um strafrechtlich auf einen Betrug zu schließen. Für eine strafbare Täuschung muss ein entsprechender Vorsatz nachweisbar sein. Gerade daran fehlte es hier. Hinzu kam, dass die Mandantin den Sachverhalt im Verwaltungsverfahren erläutert hatte und der geltend gemachte Vermögensschaden bereits ausgeglichen worden war.

 

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Landshut hat das Ermittlungsverfahren (Az. 404 Js 35111/26 jug) schließlich am 07.10.2026 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Es kommt also nicht zur Anklage. 

 

Warum ist der Fall interessant?

Der Fall zeigt, dass strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit BAföG oder anderen Sozialleistungen häufig vorschnell auf verwaltungsrechtliche Wertungen gestützt werden. Gerade bei familiären Geldflüssen ist jedoch genau zu prüfen: Lag wirklich eine Schenkung vor? Oder handelte es sich um die Rückführung zuvor verauslagter Beträge? Gibt es einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund? Lässt sich überhaupt ein strafrechtlicher Vorsatz belegen? Nicht jede verwaltungsrechtlich problematische Konstellation trägt zugleich einen strafrechtlichen Betrugsvorwurf nach § 263 StGB.

 

Unsere Erfahrung in solchen Fällen

Ermittlungsverfahren wegen angeblich falscher Angaben bei BAföG, Bürgergeld, Sozialleistungen oder Unterhaltsvorschuss bewegen sich oft an der Schnittstelle zwischen Sozialrecht und Strafrecht. Gerade deshalb ist eine frühe und präzise Verteidigung mit Kenntnis sowohl des Strafrechts als auch des Sozialrechts wichtig.  Oft entscheidet die richtige Einordnung der Zahlungsflüsse, Vermögensverhältnisse und Mitwirkungspflichten darüber, ob es bei einem bloßen Verwaltungsproblem bleibt oder ob ein Strafverfahren droht.

 

Fazit

Die Einstellung dieses Verfahrens zeigt: Wer mit dem Vorwurf eines Sozialleistungsbetrugs konfrontiert wird, sollte den Sachverhalt nicht vorschnell als „aussichtslos“ bewerten. Gerade wenn familiäre Unterstützungsleistungen, Rückzahlungen oder unklare Vermögenszuordnungen im Raum stehen, lohnt sich eine sorgfältige strafrechtliche Prüfung.

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