Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Verdacht des Sozialleistungsbetrugs ausgeräumt

Der Vorwurf: Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogenDie Agentur für Arbeit behauptete, meine Mandantin habe vom 25.8.2023 bis 31.8.2023 Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie bis zum 31. August 2023 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Weil meine Mandantin diesen Umstand nicht gemeldet habe, sei die Agentur für Arbeit davon ausgegangen, sie sei bereits ab dem 25. August arbeitslos und dementsprechend leistungsberechtigt gewesen. Das Ergebnis: Arbeitslosengeld sei „zu Unrecht“ gezahlt worden, meine Mandantin habe die Agentur für Arbeit „getäuscht“, und der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sei erfüllt. 

Vom SVG zum SEG - Ratgeber erscheint in Kürze

Zum 1. Januar 2025 trat das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft und löste das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Bezug auf die sozialrechtlichen Entschädigungsansprüche von Soldatinnen und Soldaten und Hinterbliebenen ab. Noch kurz vor Jahresende habe ich mein Skript für den neu erscheinenden "SEG-Ratgeber" beim Walhalla Fachverlag abgegeben. Der Ratgeber wird voraussichtlich im 1. Quartal 2025 erscheinen, als Printausgabe und als eBook:

Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt bringt volle Erwerbsminderungsrente

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich bei einer 5-Tage-Woche erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert ist ausserdem, wer zwar nur teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm aber ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und auch vom Rentenversicherungsträger binnen eines Jahres kein geeigneter und freier Teilzeitarbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten werden kann (sog. Arbeitsmarktrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts). Ein solcher verschlossener Arbeitsmarkt brachte jüngst einer Mandantin in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Erfolg vor Gericht: Sozialgericht stoppt 88.000-Euro-Nachforderung der DRV

Ein Thema, das vielen Betriebsinhabern nicht bewusst ist, ihnen aber schmerzhaft bewusst werden kann, wenn der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ins Haus flattert: Widerspruch und Klage gegen Betriebsprüfungsbescheide nach § 28p SGB IV haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid der DRV grundsätzlich sofort vollzogen werden kann — die Nachforderungen sind also direkt zu bezahlen, auch wenn der Bescheid noch gar nicht bestandskräftig ist. Viele Betriebsinhaber wiegen sich in falscher Sicherheit. "Wir legen doch Widerspruch ein, das reicht doch", hört man oft. Nein, reicht eben nicht. Der Widerspruch allein ändert gar nichts an der Durchsetzbarkeit des Bescheides. Die Nachforderung steht weiter im Raum, als hätte man gar nichts unternommen. Das gilt genauso für eine Klage.

Absolvierte Fortbildung: Entwicklungen im Strafrecht aus der Sicht der Strafverteidigung

Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht) hat am 19. November an einem strafrechtlichen Fortbildungsseminar teilgenommen, um Ihnen auch in komplexen strafrechtlichen Angelegenheiten stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zur Seite zu stehen: "Entwicklungen im Strafrecht aus der Sicht der Strafverteidigung".

Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend für 3 Jahre erreicht

"Was lange währt, wird endlich gut" - ein sehr passendes Sprichwort für einen aktuellen Rentenfall aus unserer Kanzlei. Nach einem langen und komplizierten Rechtsstreit ist es uns gelungen, für unsere Mandantin, die u.a. an einer rezidivierenden depressiven Störung mit immer wiederkehrenden schweren Episoden leidet, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund durchzusetzen. Nachdem sich die Berliner Rentenbehörde, wie so oft, zunächst weigerte, eine Rente zu bewilligen, konnte im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 8 R 627/23) eine Wendung zugunsten unserer Mandantin erreicht werden. Nach einem medizinischen Sachverständigengutachten, auf das wir gedrängt hatten, unterbreitete der Rententräger ein Vergleichsangebot, das unsere Mandantin mehr als gerne angenommen hat:

Erfolg in II. Instanz - Schwerbehinderung bei Mastozytose erreicht

Bekanntlich ist die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit der Krankheit Mastozytosen seit vielen Jahren ein Kanzleischwerpunkt, besonders was die Erwerbsminderungsrente und den Grad der Behinderung (GdB) angeht. Ein aktuelles Verfahren aus unser Kanzlei in diesem Bereich zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, durchzuhalten und sich nicht durch Rückschläge entmutigen zu lassen. Denn letztlich wurde auch hier, wie sehr häufig, das Ziel erreicht: Ein GdB von 50 und damit die rechtlliche Schwerbehinderteneigenschaft für unsere Mandantin.

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