Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Dauerbrenner: Erstausstattung

Eine in der Praxis sehr bedeutsame SGB II-Leistung ist die Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II). Von den Leistungsträgern werden die Kosten der Erstausstattung häufig nicht konkret bemessen, sondern pauschal erbracht. Streitigkeiten über die Höhe dieser Pauschalen sind naturgemäß vorprogrammiert. Üblicherweise werden von Leistungsträgern nur Beträge im unteren dreistelligen Bereich geleistet. Umso erfreulicher war die erreichte Einigung in einem aktuellen Fall.

Einstellung wegen Geringfügigkeit - § 266a StGB-Verfahren endet folgenlos

Unser Mandant ist im Garten- und Landschaftsbau tätig. Das Hauptzollamt Landshut warf ihm vor, nicht alle tatsächlich geleisteten Stunden seiner Mitarbeiter vergütet und teilweise den Mindestlohn nicht bezahlt zu haben. Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet.

Wichtige Änderungen im Statusanfrageverfahren ab dem 1. April

An sich berichten wird an dieser Stelle ausschließlich Neuigkeiten und Aktuelles aus unserer Kanzlei, etwa aktuell erwirkte Gerichtsentscheidungen. Üblicherweise berichten wir nicht über gesetzliche Änderungen oder Neuregelungen. Für die Änderungen im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV machen wir aber aufgrund der großen Bedeutung für unsere Mandanten und unsere tägliche Anwaltstätigkeit eine Ausnahme.

Im Berufungsverfahren: Krankenkasse akzeptiert bariatrische Operation

Für unseren Mandanten hatten wir in I. Instanz vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgreich die Versorgung mit einer bariatrischen Operation zur Magenverkleinerung (laparoskopische Magenschlauch-Operation) gegen seine Krankenkasse, die AOK Bayern - Direktion Regensburg durchgesetzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil ging die Krankenversicherung in Berufung. Am 24. März fand nun die Berufungsverhandlung vor dem 4. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts in München (Aktenzeichen L 4 KR 44/20) statt.

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