Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg hatte gegen unseren Mandanten, nachdem dieser von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war und Arbeitslosengeld beantragen musste, beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt. Unser Mandant habe sich vertragswidrig verhalten und eine Arbeitgeberkündigung provoziert. Anlass der fristlosen Kündigung war ein angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz. Unser Mandant gab dazu an, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das in der Hektik des Arbeitsalltags passiert wäre, das "Diebesgut" habe er auch sofort nachdem er zuhause bemerkt habe, dass er es in seiner Hosentasche hatte, an den Arbeitsplatz zurück gebracht. Die Arbeitsagentur schenkte diesen Angaben aber keinen Glauben.