Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18.06.2019 - Az. B 9 V 38/18 B
Orienterungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Erfolgreiche Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision in einer landessozialgerichtlichen Berufungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers.
Ein Verfahrensfehler - fehlerhafte Entscheidung durch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG - liegt vor, wenn des LSG im Beschlussverfahrend entscheidet und dies auf einer groben Fehleinschätzung beruht.
Bei einer sachgerechten Abwägung der Komplexität des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der außergewöhnlich langen Veriahrensdauer und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin im Berufungsverfahren durch das Landessozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung ist die Wahl des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Durchführungeiner mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen.
Dies stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar.