VG Stuttgart, Urteil vom 12.09.13, Az. 7 K 4480/11
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.09.2013 (Az. 7 K 4480/11)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nach den Bestimmungen des SGB VIII setzt die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Jugendhilfemaßnahme voraus.
Finanzielle Bedürftigkeit des Jugendlichen alleine rechtfertigt nicht den Übergang von einer ambulanten zu einer stationären Maßnahme nach dem SGB VIII.