
Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen angeblicher Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht
In einem aktuellen Verfahren gegen einen unserer Mandanten aus der Baubranche konnte ein Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten erfolgreich zur Einstellung gebracht werden. Mit Datum vom 22.7.2025 teilte das Hauptzollamt Augsburg mit: "Sehr geehrter Herr Klose, das gegen Ihren Mandanten eingeleitete Verfahren habe ich eingestellt".
Dem Unternehmer war von der zuständigen Behörde, dem HZA Augsburg, zur Last gelegt worden, gegen die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV verstoßen sowie mehrere Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht fristgerecht vorgenommen zu haben. Infolge dessen war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden, in dessen Rahmen ein nicht unerhebliches Bußgeld drohte.
Sofortmeldung – Pflicht und Sanktion
Die Sofortmeldung ist insbesondere für Unternehmen der Baubranche verpflichtend. Arbeitgeber müssen bestimmte Arbeitnehmer spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung mit einer gesonderten Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherung melden. Dies dient unter anderem der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht – ebenso wie eine verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung – kann gemäß § 111 SGB IV als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Einstellung
Im vorliegenden Fall haben wir unserem Mandanten geraten, zu schweigen. Daraufhin hat die Behörde hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt. Unser Mandant muss weder ein Bußgeld zahlen noch bleiben die Vorwürfe im Bundeszentralregister gespeichert.
Fazit
Das Verfahren zeigt exemplarisch, zum einen das Zusammenspiel von Strafrecht und Sozialrecht, zum anderen, wie schnell eine – vermeintlich – fehlerhafte oder vergessene Meldung sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gerade in Branchen mit Sofortmeldepflicht ist eine sorgfältige Organisation interner Abläufe unerlässlich, um Bußgeldverfahren und damit verbundene Risiken zu vermeiden.
Sollten auch Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sein, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Sachlage. In vielen Fällen lassen sich Missverständnisse oder rechtliche Zweifelsfragen bereits im Verwaltungsverfahren klären – bevor es zu empfindlichen Sanktionen kommt.
Rechtlicher Hintergrund: § 28a Abs. 4 SGB IV (Sofortmeldepflicht)
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft,
10. im Prostitutionsgewerbe,
11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
1. den Familien- und die Vornamen,
2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer.