Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) haben nicht selten nicht einen Erwachsenen als Beschuldigten, sondern Jugendliche. So auch in einem aktuellen Fall. Unserem 15-jährigen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer 13-jährigen Mitschülerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dies auf Video aufgenommen zu haben. Nach § 176 Abs. 1 StGB würde dies an sich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedeuten: "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt" (§ 176 Avs. 1 Nr. 1 StGB). Die gesetzlich vorgesehene Freiheitsstrafe kann aber häufig vermieden werden. So auch hier.