Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Merkzeichen "aG" vor Gericht erreicht

Das - von vielen begeherte - Merkzeichen "aG" im Behindertenrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229 SGB IX).

Keine Sperrzeit bei drohender Arbeitgeberkündigung

Beim Bezug von Arbeitslosengeld begegnen regelmäßig rechtswidrige Sperrzeitbescheide. So auch in einem aktuellen Fall. Unser Mandant beantragte Arbeitslosengeld. Dieses bewilligte die Agentur für Arbeit Regensburg. Zugleich ließ sie aber für den Zeitraum 16.08.2020 bis 05.09.2020 beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten. Unser Mandant habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags gelöst. Dies rechtfertige nach § 159 SGB III die Verhängung einer Sperrzeit. Im Ausgangspunkt ist die Ansicht, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit begründen kann zutreffend. Jedoch nur eben nur im Ausgangspunkt und nicht in jedem Fall. So übersah die Arbeitsagentur hier das wesentliche Detail.

GdB bei multipler Sklerose

Unsere Mandantin ist gesundheitlicherheblich beeinträchtigt. Sie leidet an multipler Sklerose, einer Sehnerventzündung und einem Gesichtsfeldausfall links.  Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Oberfranken - Versorgungsamt hielt dennoch einen Grad der Behinderung (GdB) von nur 30 für angemessen. Aus Sicht unserer Mandantin war der GdB von 30 aber gerade nicht angemessen. Gegen den Bescheid des ZBFS vom 21.12.2020 wurde daher Widerspruch erhoben. Mit Erfolg.

BfA hebt Erstattungsbescheid über € 5.707,- im Klageverfahren wieder auf

Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Durch Bescheid vom 01.07.2019 nahm die Arbeitsagenturdie Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16.12.2018 zurück. Begründet wurd die Rücknahme damit, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt infolge Umzugs „postalisch nicht erreichbar“ gewesen sei. Er müsse daher für den Zeitraum 16.12.2018 bis 31.03.2019 in Höhe von 5.707,00 € erstatten. Muss er nicht.

Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen eingestellt

Fast abenteuerlich muteten die Beschuldigungen der ehemaligen Lebensgefährtin unseres Mandanten an. Unter anderem sollte unser Mandant ihren sechsjährigen Sohn mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher am Rücken überbrüht haben. Die Staatsanwaltschaft Regensburg ermittelte daher wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Unser Mandant bestritt den Vorfall.

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