Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Verfahren eingestellt - Vorwurf der Beitragsvorenthaltung bleibt straflos

Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) verteidigte zusammen mit dem renommierten Regensburger Kollegen Helmut Mörtl einen Mandanten aus der Baubranche, dem die Staatsanwaltschaft Regensburg vorwarf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 327.000 € vorenthalten zu haben. Eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in einer wie hier vorgeworfenen Größenordnung kann zu einer Freiheitsstrafe führen, in jedem Falle aber zu einer Bewährungsstrafe sowie zur Einziehung von Wertersatz. Verfahrenseinstellung sind bei sechsstelligem Beitragsschaden äußerst selten.     Dennoch gelang hier eine solche.

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Kommunikation mit dem ZBFS per beA möglich

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist in Bayern beispielsweise zuständig für die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB). Es bietet seit Längerem schon Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation gemäß § 36a SGB I an. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat. Das ZBFS hat diesen Zugang eröffnet, u.a. ist das ZBFS über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu erreichen. So weit so gut. Wer dann aber versucht, die SAFE-ID, also die "beA-Adresse" einer der sieben Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales zu finden, z.B. des ZBFS Region Oberpfalz in Regensburg, wird schnell verzweifeln. Denn eine solche SAFE-ID findet sich nicht. Keine der Regionalstellen hat eine eigene beA-Adresse. Aus diesem Grunde kommunizieren viele Anwälte mit dem ZBFS häufig, aber nicht mehr zeitgemäß, per Telefax. Das muss aber nicht sein. 

„Zweimal zur Kasse gebeten“ - Wiwo-Artikel zum Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten

Ein sozialrechtlicher Klassiker und aus unserer Sicht ein sehr unrühmliches Kapitel der deutschen Sozialrechtsgeschichte ist die Beitragspflicht von Betriebsrenten, z.B. Direktversicherungen, in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Für die Betroffenen stellt die doppelte Verbeitragung ihrer Betriebsrenten nicht nur einen herben wirtschaftlichen Nachteil dar, sondern für viele auch eine riesige Enttäuschung.

Nach Betriebsprüfung - Widerspruch alleine reicht nicht

Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid auch nach Einlegung des Widerspruchs wirksam bleibt und vollzogen werden kann. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da sie die nachträglich geforderten Beiträge sofort, d.h. am drittletzten Bankarbeitstag des auf den Bescheid folgenden Monats, begleichen müssen, auch wenn der Widerspruch noch nicht entschieden ist. In solchen Fällen kann der in § 86a Abs. 3 SGG geregelte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein wichtiges Instrument sein, um finanzielle Engpässe zu vermeiden und das Unternehmen zu entlasten. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei. Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte die DRV eine Nachforderung in Höhe von etwa 86.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung wurde Widerspruch erhoben und, um unsere Mandantin abzusichern und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens liquide zu halten, wurde bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unserem Aussetzungsantrag gab die Rentenbehörde durch Bescheid vom 21. August statt. Damit kann - erfreulich für unsere Mandantin - zunächst das Widersprucheverfahren, das oft etliche Monate dauert, durchgeführt werden ohne eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage.

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